O. Z 34 f.). Den Angreifer habe er nur unmittelbar vor dem Schlag gesehen, nachher nicht mehr (a.a.O. Z 35 f.). Ähnlich äusserte sich auch K.________, der Kollege des Privatklägers, der erstmals in der Tatnacht parallel zu Letzterem als Auskunftsperson befragte wurde (pag. 20 f.). Gemäss dessen Aussagen folgte der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Bierglas in der Hand nach draussen (pag. 21 Z 5). Durchs Fenster will er dann beobachtet haben, wie der Beschuldigte dem Privatkläger zuerst mit dem Bein in dessen Beine trat (ähnlich eines «Low Kicks») und ihm – als dieser leicht in die Knie fiel – mit dem Bierglas über den Kopf schlug (a.a.O. Z 5 ff.).