Der Privatkläger beschrieb einen «normalen» WM-Fussballabend im I.________; mit dem Beschuldigten unterhielt er sich nicht. Gemäss seinen Angaben kannte er diesen damals schon seit gut einem Jahr. Er will ihn zwar schon öfter alkoholisiert 11 und aggressiv erlebt haben, aber nicht gegen sich (pag. 34 Z 52 f.). Einen Grund dafür, dass der Beschuldigte ihn an diesem Abend dann unvermittelt angriff, konnte er nicht nennen (a.a.O. Z 61). Der Schlag sei ihm vor dem Lokal, während des Telefonats, weswegen er zuvor nach draussen gegangen sei, zugefügt worden (pag. 33 Z 26 ff.).