10.3.2.2 Konkrete Beweiswürdigung Der Privatkläger wurde noch in der Tatnacht, gut zwei Stunden nach dem Vorfall, erstmals befragt (pag. 32 ff.). Offensichtlich war ihm wenig anzumerken, erwähnte er doch auf Frage, wie es ihm gehe, einzig, er habe Kopfschmerzen und Angst vor dem Beschuldigten (pag. 34 Z 69 f.). Seine Schilderungen waren klar und bestimmt. Die Erstaussagen erscheinen logisch, sind konsistent, nachvollziehbar, frei von Übertreibungen und damit glaubhaft. Der Privatkläger beschrieb einen «normalen» WM-Fussballabend im I.________; mit dem Beschuldigten unterhielt er sich nicht.