1060 Z 34 ff.). Abgesehen davon, dass seine Aussagen kaum etwas zur Klärung der noch offenen Punkte beizutragen vermögen, widersprechen sie seinen vorherigen Aussagen teilweise diametral: So gab der Privatkläger oberinstanzlich nunmehr etwa an, dass er sich am Tatabend nie im Inneren des I.________ aufgehalten habe, sondern stets draussen gestanden sei (pag. 1061 Z 33 f.) und dass dort ausschliesslich Dosenbier verkauft worden sei (a.a.O. Z 32). Auch die Aussagen der Auskunftsperson F.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 70 ff. und pag. 77 ff.) und dem erstinstanzlichen Gericht (pag.