10.3.2.1 Vorbemerkung Bei den subjektiven Beweismitteln stehen für die Kammer die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen K.________ eindeutig im Vordergrund: Der Beschuldigte bestritt anfänglich dezidiert, jemanden geschlagen zu haben. Im späteren Verlauf des Verfahrens machte er geltend, er habe übermässig Alkohol konsumiert. Er könne sich nicht erinnern, seine Kollegen hätten ihm dann gesagt, er habe mit dem Privatkläger Probleme gehabt. Das Gleiche wiederholte er auch vor der Kammer (pag. 1060 Z 34 ff.).