Die Aussagen in Bezug auf das Aussehen und die Grösse (Beschaffenheit) des Biergefässes oder die Wucht des Schlages hingegen erlaubten gemäss Vorinstanz keine eindeutigen Rückschlüsse. Als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet wurde insbesondere, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen Masskrug handelte, wie er am Oktoberfest in München zu finden ist (pag. 949). 10.3.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers, des Zeugen K.________ und des Beschuldigten durch die Kammer