939 ff.). Im Ergebnis stützte sich die Vorinstanz – soweit die Täterschaft des Beschuldigten und den von diesem gegen den Privatkläger ausgeführten Schlag mit einem Bier- 10 Trinkgefäss betreffend – vollumfänglich auf die Aussagen des Letzteren sowie auf diejenigen des Zeugen K.________. Die Aussagen in Bezug auf das Aussehen und die Grösse (Beschaffenheit) des Biergefässes oder die Wucht des Schlages hingegen erlaubten gemäss Vorinstanz keine eindeutigen Rückschlüsse.