10.3.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz listete die teilweise divergierenden Aussagen zum Aussehen und zur Beschaffenheit des vom Beschuldigten als Schlaginstrument eingesetzten Trinkgefässes und zum Tatablauf auf, stellte diese einander gegenüber und würdigte sie je einzeln. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 939 ff.).