- Betreffend die Frage nach der Wucht des Schlages, lässt sich gestützt auf die objektiven Beweismittel keine gesicherte Aussage tätigen. Insbesondere wäre es verfehlt, (alleine) vom Verletzungsbild, auf die Intensität der körperlichen Einwirkung zu schliessen (so allerdings die Vorinstanz, pag. 972, viertes Lemma). - Schliesslich ist erstellt, dass sich der Privatkläger nach der medizinischen Versorgung in der Tatnacht weder zu einer Nachkontrolle begeben musste noch arbeitsunfähig war (pag. 106, pag. 68 Z 201 ff.). 10.3 Ad subjektive Beweismittel 10.3.1 Würdigung der Vorinstanz