- Der Umstand, dass der Schädel des Privatklägers mittels CT auf eine Fraktur/Blutung untersucht wurde, zeigt, dass die möglichen Folgen eines (heftigen) Schlages gegen den Kopf sehr wohl bedacht wurden, wobei dann aber gemäss den ärztlichen Berichten letztlich nur die in der Anklageschrift umschriebenen, als vergleichsweise leicht zu bezeichnenden Verletzungen (plus ein Schädel- Hirn-Trauma Grad I = leichte Gehirnerschütterung) objektiviert werden konnten. - Betreffend die Frage nach der Wucht des Schlages, lässt sich gestützt auf die objektiven Beweismittel keine gesicherte Aussage tätigen.