- Die in den Haaren des Privatklägers gefundenen kleinen Glassplitter deuten darauf hin, dass das Trinkgefäss beim Aufprall auf den Kopf des Privatklägers in die Brüche ging (und dies nicht erst danach passierte). Dass der Krug in diesem Moment zerbrach, vermochte indessen niemand zu bestätigen (siehe die nachfolgenden Ausführungen zu den subjektiven Beweismitteln) und im bereits mehrfach erwähnten Bericht des J.________(Spital) findet sich bei der Anamnese die Bemerkung, dass nicht klar sei, ob der Täter den Bierhumpen nach der Tat auf den Boden geworfen habe oder ob er auf dem Kopf des Pati-