112) Teilstücke eines Haltegriffs waren. Ab diesen wurde dann DNA asserviert (Ass. 001, pag. 114). Daraus muss gefolgert werden, dass das Trinkgefäss einen Henkel hatte. Gesicherte Fakten über weitere Scherben am Tatort (z.B. ob solche von der Glaswand des Bierkruges herumlagen) liegen indes keine vor. - Im I.________ wurden keinerlei Nachforschungen darüber angestellt, welche Arten von Biergläsern/Bierkrügen mit Henkel dort verwendet wurden/werden. Zu welcher Grösse von Bierkrug die aufgefundenen Scherben passen würden, lässt sich deshalb nicht mehr nachvollziehen.