10.2 Ad objektive Beweismittel Betreffend die objektiven Beweismittel ist beweiswürdigend das Folgende festzuhalten: - Die am Tatort sichergestellten Glasbruchstücke wurden weder fotografiert noch anschliessend aufbewahrt, sondern nach der KTD-Untersuchung kurzerhand entsorgt. Es ist nicht dokumentiert, welcher Art (Grösse, Dicke etc.) die aufgefundenen Glasscherben waren. Immerhin lässt sich dem Material-/Spurenverzeichnis des KTD (pag. 114) entnehmen, dass die dem KTD angelieferten und im Bericht erwähnten «Glasbruchstücke eines Bierkruges» (pag. 112) Teilstücke eines Haltegriffs waren.