Erstellt ist für die Kammer gestützt auf das KTD-Materialverzeichnis auch, dass das Biergefäss einen Henkel hatte. Ansonsten erschliesst sich jedoch weder aus den objektiven noch aus den subjektiven Beweismitteln eindeutig, um welche Art von Biergefäss (Grösse, Dicke der Glaswand) es sich beim Tatmittel handelte. Ebenso wenig gibt es gesicherte Erkenntnisse zur Intensität des Schlages, insbesondere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er mit grosser Wucht oder gar mehrfach zugeschlagen hat. 10.2 Ad objektive Beweismittel Betreffend