Er korrigierte sich dann aber bereits im Verlauf der zweiten Einvernahme (pag. 40 Z 185 ff.) bzw. nach dem Vorhalt diverser Fotos von Vergleichsobjekten (pag. 47 Z 87 ff. bzw. pag. 56). Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Privatkläger anfänglich erneut von einer Flasche, was er dann aber auf Nachfrage wieder korrigierte (pag. 862 Z 31 bzw. pag. 863 Z 1). Erstellt ist für die Kammer gestützt auf das KTD-Materialverzeichnis auch, dass das Biergefäss einen Henkel hatte.