8 In weitgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 951 und 953 ff.) kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass Aussehen und genaue Beschaffenheit des vom Beschuldigten als Schlaginstrument verwendeten Trinkgefässes nicht restlos geklärt sind. Ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine Bierflasche handelte. Von einer Flasche sprach der Privatkläger als einziger und auch das primär in der zweiten und eingangs der dritten Einvernahme. Er korrigierte sich dann aber bereits im Verlauf der zweiten Einvernahme (pag.