Weiter ob und allenfalls wann welche Teile des Gegenstandes zu Bruch gingen und ob eventuell die Verletzungen des Privatklägers Rückschlüsse auf das Geschehen ermöglichen. Unklar ist ferner das Tatmotiv und überdies ist offen, in welchem Zustand (insbesondere hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades) sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt befand.