8. Bestrittener Sachverhalt Auch wenn die Täterschaft des Beschuldigten nicht mehr (ernsthaft) bestritten ist, stellen sich zum konkreten Geschehen mehrere Fragen, die es nachfolgend zu beantworten gilt: So ist insbesondere unklar, wie genau das vom Beschuldigten gegen den Privatkläger als Schlaginstrument eingesetzte Trinkgefäss beschaffen war und mit welcher Intensität der Privatkläger geschlagen wurde. Weiter ob und allenfalls wann welche Teile des Gegenstandes zu Bruch gingen und ob eventuell die Verletzungen des Privatklägers Rückschlüsse auf das Geschehen ermöglichen.