1060 Z 34 ff. sowie die Anträge seines Verteidigers auf pag. 1068 f.). Nach dem Vorfall befanden sich am Tatort Scherben (Anzeigerapport, pag. 8) und auch im Kopfhaar des Privatklägers wurden multiple Glassplitter festgestellt (Bericht über die Notfallkonsultation Chirurgie im J.________(Spital) vom 8. Juli 2014, pag. 105 letzter Abschnitt; Fotos pag. 16 f.; Aktennotiz pag. 494). Da sich an den sichergestellten Scherben zu viele Spurenträger befanden, konnten gemäss dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) keine kriminaltechnischen Erkenntnisse gewonnen werden (pag. 9 und pag. 112 ff.).