105) ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I, eine Rissquetschwunde hochokzipital («Rtg Hinterkopf») und oberflächliche Schnittverletzungen (zwei links am Hals sowie eine hinter dem Ohrläppchen rechts). Weitere Verletzungen sind nicht dokumentiert, insbesondere wurden keine Abwehrverletzungen festgestellt. Obgleich in der Anklageschrift das im erwähnten Bericht genannte Schädel-Hirn- Trauma bei der Aufzählung der Verletzungen fehlt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte ein solches erlitt. Anders noch als in erster Instanz bestreitet der Beschuldigte seine Täterschaft nicht mehr ernsthaft (vgl. pag. 1060 Z 34 ff.