Differenzen gab es auch wegen einer Nikon-Kamera, die der Beschuldigte vom Privatkläger ausgeliehen und noch nicht zurückgegeben hatte. Hinweise auf einen direkten Zusammenhang zwischen diesen Spannungen/Differenzen und der Tat gibt es indessen keine. Am Abend des 8. Juli 2014 hielten sich der Beschuldigte und der Privatkläger zusammen mit weiteren Begleitern im I.________ an der H.________ auf, um im Fernsehen den Fussball-WM-Halbfinal Deutschland–Brasilien (Anpfiff 22.00 Uhr) mitzuverfolgen. Der Privatkläger begab sich gegen 22.30 Uhr vor das Lokal, um im Freien ein Telefongespräch zu führen.