7. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten sind vorab die von der Vorinstanz zutreffend zusammengetragenen Fakten zum Rahmengeschehen und zur Vorgeschichte. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (siehe dazu pag. 936 f.). Die Beteiligten (Opfer, Beschuldigter, Zeuge) stammen aus dem gleichen Kulturkreis, kannten sich und standen in mehr oder weniger regelmässigem Kontakt untereinander. Es bestanden aber auch gewisse politisch bedingte Spannungen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Differenzen gab es auch wegen einer Nikon-Kamera, die der Beschuldigte vom Privatkläger ausgeliehen und noch nicht zurückgegeben hatte.