Nachdem sie den Parteien während der Urteilsberatung von ihrer Absicht Kenntnis gegeben und ihnen das rechtliche Gehör gewährt hatte, brachte die Vorinstanz einen Würdigungsvorbehalt i.S.v. Art. 344 StPO an. Sie eröffnete den Parteien, sie sehe vor, den angeklagten Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der 6 einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu würdigen (pag. 903 f.). Dieser Würdigungsvorbehalt hat auch in oberer Instanz Gültigkeit.