Der Beschuldigte musste durch den heftigen Schlag mit einem Bierkrug auf den Kopf von C.________ zumindest damit rechnen, dass er dem Privatkläger eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuführt, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit und nahm dies durch sein Handeln in Kauf. C.________ erlitt eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, welche nicht genäht werden musste, eine Prellung und oberflächliche Schnittverletzungen am Hals, linksseitig und eine Schnittverletzung hinter dem rechten Ohrläppchen […].