II.2) sowie die unter den Ziffern IV (Zivilpunkt) und V.2 und 3 (weitere Beschlüsse) gefassten Beschlüsse, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. In den übrigen Punkten – inklusive der Ziffer V.4, die der Rechtskraft nicht zugänglich ist – ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft greift das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht, so dass eine strengere Sanktion möglich ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung