5 Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Strafzumessung. Nicht angefochten wurden die Freisprüche (Ziff. I), die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.2) sowie die unter den Ziffern IV (Zivilpunkt) und V.2 und 3 (weitere Beschlüsse) gefassten Beschlüsse, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.