2.2 Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Privatklägers seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Das Honorar der amtlichen Anwältin des Privatklägers sei gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer