Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete mit Eingabe vom 23. Juli 2020 namens des Privatklägers folgende Anträge (pag. 1046 f.): 1. Es sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen betreffend Ziffer I. des Urteils vom 2. Oktober 2019 (Freisprüche) und Ziffer II.2. desselben Urteils (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). 2. 2.1 A.________ sei zusätzlich schuldig zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 8. Juli 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________.