19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) mitzuteilen (Art. 82 VZAE). 4 Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1068 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die Frei- bzw. Schuldsprüche unter Ziff. I, 1 – 4 und Ziff. Il, 2, des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 2.10.2019 in Rechtskraft erwachsen sind.