II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie auf die Strafzumessung. Demgegenüber blieben die Freisprüche (Ziff. I) und die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.2) unangefochten. Gleiches gilt für die Ziffern IV (Zivilpunkt) und V (weitere Beschlüsse). Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erklärte der Straf- und Zivilkläger, dass er weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 992). Gleichlautend äusserte sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Januar 2019 (pag. 994).