2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 4. Oktober 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 927). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Dezember 2019 (pag. 933 ff.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 20. Dezember 2019 (pag. 985 f.) beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 8. Juli 2014 (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie auf die Strafzumessung.