auf CHF 3'750.00 und verpflichtete den Beschuldigten, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 888.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. III.1). Ferner legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ auf CHF 11'547.40 fest und verpflichtete den Beschuldigten, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________