durch Anstaltentreffen zum Verschaffen und zum Erwerb von Khat (Ziff. II). Gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'500.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren. Überdies auferlegte sie dem Beschuldigten die anteilsmässigen Verfahrenskosten (CHF 9'568.20). Weiter bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ auf CHF 3'750.00 und verpflichtete den Beschuldigten, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.