_ zum Nachteil von F.________ sowie des Diebstahls, angeblich begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ zum Nachteil von F.________ (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 920 ff.). Demgegenüber sprach es ihn schuldig der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 8. Juli 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________ sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ durch Anstaltentreffen zum Verschaffen und zum Erwerb von Khat (Ziff. II).