Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 472 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. August 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 2. Oktober 2019 (PEN 2019 412) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kolle- gialgericht; nachfolgend Vorinstanz) Error! Reference source not found. (nach- folgend Beschuldigter) frei der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefähr- lichem Gegenstand, angeblich begangen am 14. Februar 2015 in E.________ zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Privatkläger), des Raubs, evtl. des Ver- suchs dazu, angeblich begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ zum Nach- teil von F.________, der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ zum Nachteil von F.________ sowie des Diebstahls, angeblich begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ zum Nachteil von F.________ (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 920 ff.). Demgegenüber sprach es ihn schuldig der einfachen Körperverletzung mit gefähr- lichem Gegenstand, begangen am 8. Juli 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________ sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, began- gen am 10. Oktober 2015 in E.________ durch Anstaltentreffen zum Verschaffen und zum Erwerb von Khat (Ziff. II). Gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'500.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren. Über- dies auferlegte sie dem Beschuldigten die anteilsmässigen Verfahrenskosten (CHF 9'568.20). Weiter bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ auf CHF 3'750.00 und verpflich- tete den Beschuldigten, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 888.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. III.1). Ferner legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ auf CHF 11'547.40 fest und verpflichtete den Beschuldigten, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'090.45 zu bezahlen (Ziff. III.2). Ferner verurteilte das Gericht den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 8. Juli 2014 an den Privatkläger C.________ (Ziff. IV.1). Weitergehende Zivilforderungen wies es ab (Ziff. IV.2). 2 Schliesslich beschloss die Vorinstanz, dass für eine schriftliche Urteilsbegründung eine zusätzliche Gebühr von CHF 900.00 erhoben werde (Ziff. V.1), stellte fest, dass sich die Freisprüche auf die Bestimmung des Honorars von Rechtsanwalt G.________ gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2019 aus- wirken, weshalb sich die in Ziff. III.1 erwähnte Rückzahlungspflicht zugunsten des Kantons Bern auf CHF 548.55 reduziert (Ziff. V.2) und traf die weiteren Verfügun- gen (Ziff. V.3 sowie V.4). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 4. Oktober 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 927). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Dezember 2019 (pag. 933 ff.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 20. Dezem- ber 2019 (pag. 985 f.) beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, begangen am 8. Juli 2014 (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), sowie auf die Strafzumessung. Demgegenüber blieben die Frei- sprüche (Ziff. I) und die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. II.2) unangefochten. Gleiches gilt für die Ziffern IV (Zivil- punkt) und V (weitere Beschlüsse). Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erklärte der Straf- und Zivilkläger, dass er weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 992). Gleichlautend äusserte sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Januar 2019 (pag. 994). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 (pag. 1006 f.) ordnete die oberinstanzliche Verfahrensleitung von Amtes wegen die Einholung eines aktuellen Strafregister- auszugs sowie eines Leumundsberichts an. Die eingegangenen Berichte datieren vom 3. Juli 2020 (pag. 1021) bzw. 30. Juni 2020 (pag. 1023 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Per- son und zur Sache befragt (pag. 1058 ff.) 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 1064 f.; Hervorhebungen im Original): I. 3 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegi- algericht in Dreierbesetzung) vom 2. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von der Anschuldigung der versuchten einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 14.02.2015 zum Nachteil von C.________, des Raubes, evtl. des Versuchs dazu, angeblich begangen am 10.10.2015 zum Nachteil von F.________, der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10.10.2015 zum Nachteil von F.________ und des Diebstahls, angeblich begangen am 10.10.2015 zum Nachteil von F.________; 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 10.10.2015 durch Anstaltentreffen zum Verschaffen und zum Erwerb von Kath; 3. der Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 400.00. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, be- gangen am 8. Juli 2014 zum Nachteil von C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 122 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1500.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) mitzuteilen (Art. 82 VZAE). 4 Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1068 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die Frei- bzw. Schuldsprüche unter Ziff. I, 1 – 4 und Ziff. Il, 2, des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 2.10.2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 8.7.2014 zum Nachteil von C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen: a) Zu einer gerichtlich zu bestimmenden, 150 Tagessätzen nicht übersteigenden, Geldstrafe zu einem gerichtlich zu bestimmenden, CHF 50.00 nicht übersteigenden Tagessatz. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. b) Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (50%) in der Höhe von CHF 9'568.20 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennoten gerichtlich festzusetzen. 5. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und die zweitinstanzlichen Parteikosten des Privatklä- gers seien dem Staat aufzuerlegen 6. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete mit Eingabe vom 23. Juli 2020 namens des Privatklägers folgende Anträge (pag. 1046 f.): 1. Es sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen betreffend Ziffer I. des Urteils vom 2. Oktober 2019 (Freisprüche) und Ziffer II.2. desselben Urteils (Schuldspruch wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). 2. 2.1 A.________ sei zusätzlich schuldig zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand, begangen am 8. Juli 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________. 2.2 Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Privatklägers seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Das Honorar der amtlichen Anwältin des Privatklägers sei gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5 Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II.1 des erst- instanzlichen Dispositivs) sowie auf die Strafzumessung. Nicht angefochten wur- den die Freisprüche (Ziff. I), die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.2) sowie die unter den Ziffern IV (Zivilpunkt) und V.2 und 3 (weitere Beschlüsse) gefassten Beschlüsse, weshalb diese in Rechts- kraft erwachsen sind. In den übrigen Punkten – inklusive der Ziffer V.4, die der Rechtskraft nicht zugäng- lich ist – ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und von der Kammer umfas- send, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Auf- grund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft greift das Verschlechterungs- verbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht, so dass eine strengere Sanktion möglich ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 14. Mai 2019 (pag. 791) – so- weit den Vorfall vom 8. Juli 2014 betreffend und vorliegend noch zur Diskussion stehend – folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 792; Hervorhebung im Ori- ginal): […] Versuchte schwere Körperverletzung begangen am 08.07.2014, ca. 22:30 Uhr, in E.________, H.________, in der Laube vor dem I.________, z.N. von C.________, indem der Beschuldigte dem telefonierenden C.________ zuerst einen Tritt ans linke Bein auf Kniehöhe versetzte, so dass dieser ein wenig in die Knie sank und ihm danach von seitwärts hinten ein Bierglas mit Henkel, mutmasslich einen Bierkrug, auf den Hinterkopf schlug. Der Beschuldigte musste durch den heftigen Schlag mit einem Bierkrug auf den Kopf von C.________ zumindest damit rechnen, dass er dem Privatkläger eine schwere Schädigung der körperlichen Ge- sundheit zuführt, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Schädigung der geis- tigen und/oder körperlichen Gesundheit und nahm dies durch sein Handeln in Kauf. C.________ erlitt eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, welche nicht genäht werden musste, eine Prellung und oberflächliche Schnittverletzungen am Hals, linksseitig und eine Schnittverletzung hinter dem rechten Ohrläppchen […]. Nachdem sie den Parteien während der Urteilsberatung von ihrer Absicht Kenntnis gegeben und ihnen das rechtliche Gehör gewährt hatte, brachte die Vorinstanz ei- nen Würdigungsvorbehalt i.S.v. Art. 344 StPO an. Sie eröffnete den Parteien, sie sehe vor, den angeklagten Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der 6 einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu würdigen (pag. 903 f.). Dieser Würdigungsvorbehalt hat auch in oberer Instanz Gültigkeit. 7. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten sind vorab die von der Vorinstanz zutreffend zusammengetragenen Fakten zum Rahmengeschehen und zur Vorgeschichte. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (siehe dazu pag. 936 f.). Die Beteiligten (Opfer, Beschul- digter, Zeuge) stammen aus dem gleichen Kulturkreis, kannten sich und standen in mehr oder weniger regelmässigem Kontakt untereinander. Es bestanden aber auch gewisse politisch bedingte Spannungen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Differenzen gab es auch wegen einer Nikon-Kamera, die der Be- schuldigte vom Privatkläger ausgeliehen und noch nicht zurückgegeben hatte. Hin- weise auf einen direkten Zusammenhang zwischen diesen Spannungen/Differen- zen und der Tat gibt es indessen keine. Am Abend des 8. Juli 2014 hielten sich der Beschuldigte und der Privatkläger zu- sammen mit weiteren Begleitern im I.________ an der H.________ auf, um im Fernsehen den Fussball-WM-Halbfinal Deutschland–Brasilien (Anpfiff 22.00 Uhr) mitzuverfolgen. Der Privatkläger begab sich gegen 22.30 Uhr vor das Lokal, um im Freien ein Telefongespräch zu führen. Kurz darauf wurde ihm auf Kniehöhe ein Tritt ans linke Bein versetzt, so dass er ein wenig in die Knie sank. Danach wurde er mit einem Gegenstand aus Glas auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei erlitt er gemäss dem Bericht über die Notfallkonsultation Chirurgie im J.________ (Spital) vom 8. Juli 2014 (pag. 105) ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I, eine Rissquetschwunde hochokzipital («Rtg Hinterkopf») und oberflächliche Schnittverletzungen (zwei links am Hals sowie eine hinter dem Ohrläppchen rechts). Weitere Verletzungen sind nicht dokumentiert, insbesondere wurden keine Abwehrverletzungen festgestellt. Obgleich in der Anklageschrift das im erwähnten Bericht genannte Schädel-Hirn- Trauma bei der Aufzählung der Verletzungen fehlt, ist unbestritten, dass der Be- schuldigte ein solches erlitt. Anders noch als in erster Instanz bestreitet der Be- schuldigte seine Täterschaft nicht mehr ernsthaft (vgl. pag. 1060 Z 34 ff. sowie die Anträge seines Verteidigers auf pag. 1068 f.). Nach dem Vorfall befanden sich am Tatort Scherben (Anzeigerapport, pag. 8) und auch im Kopfhaar des Privatklägers wurden multiple Glassplitter festgestellt (Be- richt über die Notfallkonsultation Chirurgie im J.________(Spital) vom 8. Juli 2014, pag. 105 letzter Abschnitt; Fotos pag. 16 f.; Aktennotiz pag. 494). Da sich an den sichergestellten Scherben zu viele Spurenträger befanden, konnten gemäss dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) keine kri- minaltechnischen Erkenntnisse gewonnen werden (pag. 9 und pag. 112 ff.). 7 Der Privatkläger wurde unmittelbar nach dem Schlag von seinem Kollegen K.________ betreut, der den Vorfall vom Inneren des Lokals aus durchs Fenster beobachtet haben will. Dieser avisierte die Polizei und die Sanitätspolizei. Der Pri- vatkläger wurde im Notfall des J.________ (Spital) ambulant behandelt und es wurde u.a. eine Computertomografie (nachfolgend CT) erstellt und ausgewertet (pag. 105–107). Nach der anschliessenden Befragung auf der Polizeiwache wurde der Privatkläger nach Hause entlassen. Er wurde weder für eine weitere ärztliche Konsultation aufgeboten noch nahm er später von sich aus medizinische Hilfe in Anspruch. Es bestand auch keine diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit. 8. Bestrittener Sachverhalt Auch wenn die Täterschaft des Beschuldigten nicht mehr (ernsthaft) bestritten ist, stellen sich zum konkreten Geschehen mehrere Fragen, die es nachfolgend zu be- antworten gilt: So ist insbesondere unklar, wie genau das vom Beschuldigten gegen den Privatkläger als Schlaginstrument eingesetzte Trinkgefäss beschaffen war und mit welcher Intensität der Privatkläger geschlagen wurde. Weiter ob und allenfalls wann welche Teile des Gegenstandes zu Bruch gingen und ob eventuell die Ver- letzungen des Privatklägers Rückschlüsse auf das Geschehen ermöglichen. Unklar ist ferner das Tatmotiv und überdies ist offen, in welchem Zustand (insbesondere hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades) sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt be- fand. 9. Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz listete die objektiven (KTD-Rapport, Fotodokumentation, Arztbe- richte sowie ergänzende medizinische Auskünfte betreffend den Privatkläger) und die subjektiven (Aussagen) Beweismittel mit einer Ausnahme (dazu sogleich) lü- ckenlos auf und gab deren Informationsgehalt umfassend wieder (S. 6 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 938 ff.). Auf eine Wiederholung dieser Aus- führungen kann verzichtet werden. Zu ergänzen ist die Aufzählung der objektiven Beweismittel mit jenen, welche im Material-/Spurenverzeichnis des KTD genannt werden (pag. 114): Aus diesem Verzeichnis geht hervor, dass es sich bei den Glas- scherben, ab welchen DNA asserviert wurde, um Teilstücke eines Haltegriffs han- delte. Auf die einzelnen Beweismittel wird – soweit relevant – im Rahmen der Beweiswür- digung eingegangen. 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeine Vorbemerkungen 8 In weitgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 951 und 953 ff.) kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass Aussehen und genaue Beschaf- fenheit des vom Beschuldigten als Schlaginstrument verwendeten Trinkgefässes nicht restlos geklärt sind. Ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine Bier- flasche handelte. Von einer Flasche sprach der Privatkläger als einziger und auch das primär in der zweiten und eingangs der dritten Einvernahme. Er korrigierte sich dann aber bereits im Verlauf der zweiten Einvernahme (pag. 40 Z 185 ff.) bzw. nach dem Vorhalt diverser Fotos von Vergleichsobjekten (pag. 47 Z 87 ff. bzw. pag. 56). Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Privatkläger anfänglich erneut von einer Flasche, was er dann aber auf Nachfrage wieder korri- gierte (pag. 862 Z 31 bzw. pag. 863 Z 1). Erstellt ist für die Kammer gestützt auf das KTD-Materialverzeichnis auch, dass das Biergefäss einen Henkel hatte. Ansonsten erschliesst sich jedoch weder aus den objektiven noch aus den subjektiven Beweismitteln eindeutig, um welche Art von Biergefäss (Grösse, Dicke der Glaswand) es sich beim Tatmittel handelte. Ebenso wenig gibt es gesicherte Erkenntnisse zur Intensität des Schlages, insbesondere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er mit grosser Wucht oder gar mehrfach zugeschlagen hat. 10.2 Ad objektive Beweismittel Betreffend die objektiven Beweismittel ist beweiswürdigend das Folgende festzu- halten: - Die am Tatort sichergestellten Glasbruchstücke wurden weder fotografiert noch anschliessend aufbewahrt, sondern nach der KTD-Untersuchung kurzerhand entsorgt. Es ist nicht dokumentiert, welcher Art (Grösse, Dicke etc.) die aufge- fundenen Glasscherben waren. Immerhin lässt sich dem Material-/Spurenver- zeichnis des KTD (pag. 114) entnehmen, dass die dem KTD angelieferten und im Bericht erwähnten «Glasbruchstücke eines Bierkruges» (pag. 112) Teilstü- cke eines Haltegriffs waren. Ab diesen wurde dann DNA asserviert (Ass. 001, pag. 114). Daraus muss gefolgert werden, dass das Trinkgefäss einen Henkel hatte. Gesicherte Fakten über weitere Scherben am Tatort (z.B. ob solche von der Glaswand des Bierkruges herumlagen) liegen indes keine vor. - Im I.________ wurden keinerlei Nachforschungen darüber angestellt, welche Arten von Biergläsern/Bierkrügen mit Henkel dort verwendet wurden/werden. Zu welcher Grösse von Bierkrug die aufgefundenen Scherben passen würden, lässt sich deshalb nicht mehr nachvollziehen. In Frage kommen grundsätzlich sowohl ein «Chübel» (5 dl), ein «Chübeli» (3 dl) als auch ein Masskrug (1 l). - Die unmittelbar nach dem Vorfall erstellten Fotos (pag. 16 ff.) zeigen äusserlich die Wunde auf dem Hinterkopf des Privatklägers und bestätigen die Feststel- lungen in den Berichten des J.________(Spital) (pag. 105 ff.), wonach eine 9 oberflächliche Rissquetschwunde ohne aktive Blutung vorlag. Es fanden sich – wie aus dem Bericht des J.________(Spital) über die Notfallkonsultation Chir- urgie (pag. 105), aus der Präzisierung von Prof. Dr. med. L.________ (pag. 494) sowie aus den Fotos auf pag. 16 f. ersichtlich ist – Glassplitter im Haar, welche ausgekämmt wurden. Mehr lässt sich allerdings nicht mit Sicher- heit feststellen. - Die in den Haaren des Privatklägers gefundenen kleinen Glassplitter deuten darauf hin, dass das Trinkgefäss beim Aufprall auf den Kopf des Privatklägers in die Brüche ging (und dies nicht erst danach passierte). Dass der Krug in diesem Moment zerbrach, vermochte indessen niemand zu bestätigen (siehe die nachfolgenden Ausführungen zu den subjektiven Beweismitteln) und im be- reits mehrfach erwähnten Bericht des J.________(Spital) findet sich bei der Anamnese die Bemerkung, dass nicht klar sei, ob der Täter den Bierhumpen nach der Tat auf den Boden geworfen habe oder ob er auf dem Kopf des Pati- enten zersprungen sei (pag. 105). Auch die oberinstanzlichen Beweisergän- zungen vermochten diese Unklarheit nicht zu beseitigen. - Der Umstand, dass der Schädel des Privatklägers mittels CT auf eine Frak- tur/Blutung untersucht wurde, zeigt, dass die möglichen Folgen eines (heftigen) Schlages gegen den Kopf sehr wohl bedacht wurden, wobei dann aber gemäss den ärztlichen Berichten letztlich nur die in der Anklageschrift umschriebenen, als vergleichsweise leicht zu bezeichnenden Verletzungen (plus ein Schädel- Hirn-Trauma Grad I = leichte Gehirnerschütterung) objektiviert werden konnten. - Betreffend die Frage nach der Wucht des Schlages, lässt sich gestützt auf die objektiven Beweismittel keine gesicherte Aussage tätigen. Insbesondere wäre es verfehlt, (alleine) vom Verletzungsbild, auf die Intensität der körperlichen Einwirkung zu schliessen (so allerdings die Vorinstanz, pag. 972, viertes Lemma). - Schliesslich ist erstellt, dass sich der Privatkläger nach der medizinischen Ver- sorgung in der Tatnacht weder zu einer Nachkontrolle begeben musste noch arbeitsunfähig war (pag. 106, pag. 68 Z 201 ff.). 10.3 Ad subjektive Beweismittel 10.3.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz listete die teilweise divergierenden Aussagen zum Aussehen und zur Beschaffenheit des vom Beschuldigten als Schlaginstrument eingesetzten Trinkgefässes und zum Tatablauf auf, stellte diese einander gegenüber und wür- digte sie je einzeln. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 939 ff.). Im Ergebnis stützte sich die Vorinstanz – soweit die Täterschaft des Beschuldigten und den von diesem gegen den Privatkläger ausgeführten Schlag mit einem Bier- 10 Trinkgefäss betreffend – vollumfänglich auf die Aussagen des Letzteren sowie auf diejenigen des Zeugen K.________. Die Aussagen in Bezug auf das Aussehen und die Grösse (Beschaffenheit) des Biergefässes oder die Wucht des Schlages hinge- gen erlaubten gemäss Vorinstanz keine eindeutigen Rückschlüsse. Als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet wurde insbesondere, dass es sich beim Tatwerk- zeug um einen Masskrug handelte, wie er am Oktoberfest in München zu finden ist (pag. 949). 10.3.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers, des Zeugen K.________ und des Be- schuldigten durch die Kammer 10.3.2.1 Vorbemerkung Bei den subjektiven Beweismitteln stehen für die Kammer die Aussagen des Pri- vatklägers und des Zeugen K.________ eindeutig im Vordergrund: Der Beschuldigte bestritt anfänglich dezidiert, jemanden geschlagen zu haben. Im späteren Verlauf des Verfahrens machte er geltend, er habe übermässig Alkohol konsumiert. Er könne sich nicht erinnern, seine Kollegen hätten ihm dann gesagt, er habe mit dem Privatkläger Probleme gehabt. Das Gleiche wiederholte er auch vor der Kammer (pag. 1060 Z 34 ff.). Abgesehen davon, dass seine Aussagen kaum etwas zur Klärung der noch offenen Punkte beizutragen vermögen, wider- sprechen sie seinen vorherigen Aussagen teilweise diametral: So gab der Privat- kläger oberinstanzlich nunmehr etwa an, dass er sich am Tatabend nie im Inneren des I.________ aufgehalten habe, sondern stets draussen gestanden sei (pag. 1061 Z 33 f.) und dass dort ausschliesslich Dosenbier verkauft worden sei (a.a.O. Z 32). Auch die Aussagen der Auskunftsperson F.________ gegenüber der Staatsanwalt- schaft (pag. 70 ff. und pag. 77 ff.) und dem erstinstanzlichen Gericht (pag. 869 ff., insbes. pag. 877) sind nicht geeignet, den noch bestrittenen Sachverhalt zu erhel- len, weshalb auf diese nachfolgend nicht eingegangen wird. 10.3.2.2 Konkrete Beweiswürdigung Der Privatkläger wurde noch in der Tatnacht, gut zwei Stunden nach dem Vorfall, erstmals befragt (pag. 32 ff.). Offensichtlich war ihm wenig anzumerken, erwähnte er doch auf Frage, wie es ihm gehe, einzig, er habe Kopfschmerzen und Angst vor dem Beschuldigten (pag. 34 Z 69 f.). Seine Schilderungen waren klar und be- stimmt. Die Erstaussagen erscheinen logisch, sind konsistent, nachvollziehbar, frei von Übertreibungen und damit glaubhaft. Der Privatkläger beschrieb einen «normalen» WM-Fussballabend im I.________; mit dem Beschuldigten unterhielt er sich nicht. Gemäss seinen Angaben kannte er diesen damals schon seit gut einem Jahr. Er will ihn zwar schon öfter alkoholisiert 11 und aggressiv erlebt haben, aber nicht gegen sich (pag. 34 Z 52 f.). Einen Grund dafür, dass der Beschuldigte ihn an diesem Abend dann unvermittelt angriff, konnte er nicht nennen (a.a.O. Z 61). Der Schlag sei ihm vor dem Lokal, während des Telefonats, weswegen er zuvor nach draussen gegangen sei, zugefügt worden (pag. 33 Z 26 ff.). Er habe den Mann – ihm als «A.________» bekannt, wohnhaft an der M.________ (Strasse) (pag. 34 Z 53 ff.) – mit aufgezogener Hand auf ihn zukommen sehen und nur noch wahrgenommen, dass dieser ein Bierglas mit Griff in der Hand gehalten habe (pag. 33 Z 29 ff.). Damit habe der Beschuldigte ihm ein- mal auf den Hinterkopf geschlagen, wobei wahrscheinlich der Bierkrug kaputtge- gangen sei (a.a.O. Z 31 ff.). Er, so der Privatkläger, sei sofort zu Boden gegangen und habe eigentlich nicht verstanden, worum es gegangen sei (a.a.O. Z 33 f.). Am Boden seien überall Scherben und Bier gewesen (a.a.O. Z 34 f.). Den Angreifer habe er nur unmittelbar vor dem Schlag gesehen, nachher nicht mehr (a.a.O. Z 35 f.). Ähnlich äusserte sich auch K.________, der Kollege des Privatklägers, der erst- mals in der Tatnacht parallel zu Letzterem als Auskunftsperson befragte wurde (pag. 20 f.). Gemäss dessen Aussagen folgte der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Bierglas in der Hand nach draussen (pag. 21 Z 5). Durchs Fenster will er dann beobachtet haben, wie der Beschuldigte dem Privatkläger zuerst mit dem Bein in dessen Beine trat (ähnlich eines «Low Kicks») und ihm – als dieser leicht in die Knie fiel – mit dem Bierglas über den Kopf schlug (a.a.O. Z 5 ff.). Der Privatklä- ger sei zu Boden gegangen und der Beschuldigte sei weggelaufen (a.a.O. Z 8). Der Beschuldigte war K.________ offensichtlich bekannt – er konnte der Polizei gar ein Foto von ihm zeigen (a.a.O. Z 20) – und er sagte, es sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei (a.a.O. Z 28 f.). Er äusserte die Vermutung, der Beschuldigte habe zugeschlagen, weil er im Gegensatz zu ihm, zum Privatklä- ger und zu ihren Kollegen für Deutschland gewesen sei, eventuell auch wegen des Konflikts in O.________ (a.a.O. Z 24 ff.). Sie seien am Nachmittag in P.________ an einer Demo gewesen und der Privatkläger habe noch das T-Shirt von der Demo getragen (a.a.O. Z 26 f.). Die zweite Einvernahme des Privatklägers (pag. 35 ff.) ist sodann geprägt durch zahlreiche Ergänzungen und teilweise auch durch Aggravationen: Zuerst habe er am linken Bein einen Fusskick gespürt, dann den Beschuldigten und die Bierfla- sche gesehen und versucht, mit den Händen den Kopf zu schützen (pag. 38 Z 104 ff.). Die Aussenseite des linken Handgelenkes habe am nächsten Tag ge- schmerzt, der Kopf sei auch nicht so normal gewesen (a.a.O. Z 108 ff.). Von da an habe er nichts mehr wahrgenommen (a.a.O. Z 110 ff.): Er sei bewusstlos am Boden gewesen. Er habe ein bis zwei Minuten später aufzustehen versucht, sei aber wie- der hingefallen. Der Beschuldigte habe ihn auch an der linken Halsseite schneiden wollen (a.a.O. Z 115 f.), mit der Flasche, mit dem Griff, an der man die Flasche 12 halte (a.a.O. Z 119). Im Verlauf der Einvernahme stellte sich dann heraus, dass der Privatkläger doch nicht eine Flasche meinte: Er beschrieb nun ein Glas mit einem Fassungsvermögen von ca. ½ l, oben mit grosser runder Öffnung und mit einem Henkel zum Festhalten. Es sei noch viel Bier drin gewesen, es sei fast voll gewesen (pag. 40 Z 185 ff.). Der Schlag sei fest gewesen, von einem kleinen Schlag werde er nicht bewusstlos (a.a.O. Z 198 f.). Auf Frage, wie der Beschuldigte den Schlag mit dem Bierglas genau ausgeführt habe, hob der Privatkläger gemäss Verbal auf pag. 41 Z 207 ff. den rechten Arm über seinen Kopf und liess ihn nach vorne run- terfallen. Danach gefragt, weshalb er vermute, der Bierkrug sei durch den Schlag kaputtgegangen, gab der Privatkläger zu Protokoll, es sei normal, dass ein Bierkrug kaputtgehe, wenn man mit diesem jemandem auf den Kopf schlage (a.a.O. Z 215 ff.). Er räumte dann aber ein, er habe weder gesehen noch gehört, dass das Bierglas kaputtgegangen sei, er nehme es aber an (a.a.O. Z 218 f.). Der Beschuldigte soll den Privatkläger nun also (in Übereinstimmung mit den Aus- sagen von K.________) zuerst mittels eines Fusskicks attackiert und dann, nach- dem dieser eingeknickt, mit beiden Knien am Boden und seitlich abgedreht war, mit einer Bierflasche – korrigiert: einem Bierglas mit Henkel – geschlagen haben. Der Beschuldigte soll zudem noch versucht haben, den Privatkläger mit dem Griff/dem Henkel an der linken Halsseite zu schneiden. Während der Kick in das linke Bein und das Zu-Boden-Sinken durch K.________ bestätigt wurden (pag. 21 Z 6 f. [«in die Beine»], pag. 23 Z 54 [«das Bein»], pag 25 Z 130 f. [«in das linke Bein»]; pag. 26 Z 138 f.), ist die neu geltend gemachte Bewusstlosigkeit unmittel- bar nach dem Schlag nicht glaubhaft. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte der Privatkläger dies mit Sicherheit bereits bei der ersten Befragung erwähnt, anläss- lich welcher er ausdrücklich nach seinem Befinden gefragt wurde (vgl. pag. 67). Auch K.________ schilderte nie, dass der Privatkläger bewusstlos gewesen wäre. Ferner ist die Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn mit dem Henkel des Bierglases habe schneiden wollen, eine offensichtliche Übertreibung und nicht glaubhaft. Zu diesem durchzogenen Aussageverhalten passt auch die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2014 (pag. 35 ff.) zu Protokoll gegebene Aussage des Privatklägers, wonach er den Na- men des Beschuldigten erst auf der Vorladung gesehen haben will (pag. 39 Z 139 f.), was jedoch seinen Erstaussagen diametral entgegensteht (siehe pag. 33 f. Z 47 ff.). Nur am Rande erwähnt sei, dass die Demonstration, an welcher der Privatkläger sich am Nachmittag aufgehalten haben will, nun in Q.________ (pag. 40 Z 173) und nicht in P.________ (pag. 33 Z 15) stattgefunden haben soll – etwas, was er dann auch später (pag. 66) bestätigte. Konkret sagen, wann und wie das Trinkgefäss zu Bruch ging, konnte der Privatkläger nicht. Seine Aussagen dazu sind blosse Vermutungen (pag. 41 Z 215 ff.). 13 Während dem Gesagten zufolge die Aussagen des Privatklägers in seiner zweiten Einvernahme wenig überzeugen und teilweise als unglaubhaft zu bezeichnen sind, bestätigte der nunmehr als Zeuge befragte K.________ bei der Staatsanwaltschaft seine bisherigen Aussagen ohne grössere Abweichungen (pag. 22 ff.). Das Bier- gefäss beschrieb er übereinstimmend mit dem Privatkläger als grosses Bierglas, 5 dl, mit Henkel (pag. 26 Z 151). Widersprüchlich äusserte er sich aber zur Inten- sität, mit welcher der Beschuldigte mit dem Bierglas zuschlug: Während er zunächst angab der Beschuldigte habe dem Privatkläger mit dem Bierglas «Vollgas auf den Kopf gehauen» (pag. 24 Z 56 f.), musste er dann auf die konkrete Frage, wie fest zugeschlagen worden sei, einräumen, er könne das nicht sagen, er habe es nur vom Fenster her gesehen (pag. 26 Z 159.ff.). Diese Tendenz zur Aggrava- tion, welche – wie erwähnt – bereits bei den Aussagen des Privatklägers festgestellt werden konnte, legt die Vermutung nahe, dass der Zeuge K.________ – gleich wie der Privatkläger – den Beschuldigten über Gebühr belasten wollen. Insofern sind die Angaben des Zeugen gegenüber der Staatsanwaltschaft zurückhaltend zu wür- digen. Danach gefragt, wie der Beschuldigte den Schlag mit dem Bierglas genau ausgeführt habe, hob auch K.________ – gleich wie der Privatkläger – gemäss dem Verbal auf pag. 26 Z 166 die rechte Faust über seinen Kopf und liess diese dann fallen. Eine eigentliche Ausholbewegung zeigte auch er nicht. Dass der Be- schuldigte und der Privatkläger vor oder nach dem Vorfall miteinander gesprochen hätten, habe er nicht gesehen (pag. 26 f. Z 168 ff.). In seinen weiteren Einvernahmen brachte der Privatkläger mehrmals neue Aspekte vor. So wollte er sich zunehmend an Details erinnern können, was einigermassen erstaunlich ist. Es spricht nicht wirklich für glaubhafte Angaben, wenn das Erinne- rungsvermögen mit grösser werdender zeitlicher Distanz zum Ereignis zunimmt. So erwähnte der Privatkläger in der dritten Einvernahme im Zusammenhang mit der Frage nach der Grösse des Biergefässes erstmals, er habe, als der Beschul- digte bestellt habe, gesehen, wie gross das Glas gewesen sei (pag. 48 Z 95 f.). Wenn dem so gewesen wäre, hätte er sich mit der Beschreibung des Gefässes (Bierglas/Bierkrug/Flasche) in den vorangehenden Einvernahmen (und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch [pag. 862 Z 31, «Flasche»; pag. 863 Z 1 ff. «Bierglas mit Handgriff», «es war einfach gross, und mit Handgriff»]) kaum so schwergetan. Auf Vorhalt diverser Internetausdrucke tippte der Privatkläger dann auf einen sog. Masskrug als Tatwerkzeug (pag. 48 Z 90 ff. i.V.m. pag. 56). Er behauptete auch, F.________, ein Kollege des Beschuldigten, habe genau beob- achtet, was der Beschuldigte getan habe und wie Letzterer das Bierglas mitgenom- men habe (pag. 49 Z 139 ff.). Wenn er sich dabei sicher gewesen wäre, hätte er auch diesen Umstand früher erwähnt. In der vierten Einvernahme (pag. 62 ff.), gut zwei Jahre nach dem Vorfall, sprach der Privatkläger dann davon, dass der Beschuldigte ihn zu bedrohen und schlecht 14 zu machen versuche und er seit 2014 Angst vor ihm habe (pag. 64 Z 68 ff.). Fragen nach einem möglichen Tatmotiv auf Seiten des Beschuldigten konnte der Privat- kläger nicht schlüssig beantworten. Er wollte oder konnte sich nicht auf eine der vier vom Staatsanwalt skizzierten Möglichkeiten festlegen (a.a.O. Z 55 ff.). Weder die vom Beschuldigten ausgeliehene und nicht zurückgegebene Kamera noch die politischen Differenzen waren zwischen den beiden an diesem Abend ein Thema. Der Privatkläger blieb dabei, dass er und der Beschuldigte vor dem Vorfall nicht miteinander gesprochen hätten (pag. 66 Z 120 f., pag. 67 Z 178) und dass der Be- schuldigte nicht betrunken gewesen sei (pag. 67 Z 183 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 861 ff.) schliesslich – notabene noch einmal drei Jahre später und mittlerweile fünf (!) Jahre nach der Tat – gab der Privatkläger zu Protokoll, der Beschuldigte sei von hinten gekommen und habe ihn mit einer Flasche geschlagen (pag. 862 Z 31 f.). Erst auf Nachfrage hin korrigierte er sich wieder und sagte, es sei ein grosses Bierglas mit Handgriff gewesen (pag. 863 Z 1 ff.). Er habe noch versucht, den Kopf mit den Armen zu schützen (pag. 862 Z 32 f.); er sei auch einige Sekunden ohnmächtig gewesen (a.a.O. Z 33 f.; pag. 863 Z 19). Auch war er sich nun sicher, dass das Glas beim Schlag zerbrochen sei (a.a.O. Z 7). Der Handgriff sei noch beim Beschuldigten geblieben und damit habe dieser ihm links und rechts am Hals Schnitte zugefügt (a.a.O. Z 7 ff.). Die Frage, ob das Glas auch zerbrochen sein könnte, weil der Beschuldigte es habe zu Boden fallen lassen, beantwortete er nicht, sondern stellte die rhetori- sche Gegenfrage, wie es denn zu den bekannten Folgen hätte kommen können, wenn der Beschuldigte ihn nicht direkt geschlagen hätte (a.a.O. Z 11 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Generalstaatsan- waltschaft vor, dass sich der Privatkläger, nachdem er vom Beschuldigten ins Bein getreten worden sei, zu ihm hingedreht habe (pag. 1066). Abgesehen davon, dass diese angebliche Drehung in der Anklageschrift nicht umschrieben wird (vgl. pag. 792), wurde eine solche von keinem der Beteiligten erwähnt und auch die ob- jektiven Beweismittel legen keinen derartigen Schluss nahe. Insbesondere wäre es nicht angezeigt, alleine draus, dass der Privatkläger die Rissquetschwunde am lin- ken Hinterkopf erlitt, abzuleiten, dass sich der Privatkläger am Drehen war, als er vom Bierkrug getroffen wurde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nur die jeweils tatnächste Aussage des Privat- klägers und des Zeugen K.________ bei der Polizei (vollends) glaubhaft erschei- nen. Diese sind detailliert, wirken selbsterlebt und stimmig. Die Aussagen zeichnen einen in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Geschehensablauf, wes- halb die Kammer auf diese abstellt. Demgegenüber beinhalten die späteren Aus- sagen bei der Staatsanwaltschaft zahlreiche Übertreibungen, weshalb auf die dor- tigen Angaben nur beschränkt abgestellt werden kann. Des Weiteren sind die Aus- 15 sagen des Privatklägers auch mit Blick auf seine getrübte allgemeine Glaubwürdig- keit nur zurückhaltend zu berücksichtigen, bezichtigte er doch den Beschuldigten fälschlicherweise eines Flaschenwurfes auf ihn vor der N.________. Ein Vorwurf, der sich als haltlos erwies und einen Freispruch durch die Vorinstanz zur Folge hatte. 11. Ergebnis Beweismässig ist für die Kammer damit erstellt, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger zuerst einen Tritt ans linke Bein auf Kniehöhe versetzte, so dass dieser ein wenig in die Knie sank. Danach schlug er ihm von seitwärts hinten einmal mit einem Bierkrug mit Henkel unbekannter Grösse und Beschaffenheit auf den Hinterkopf, indem er den Bierkrug über den Kopf des Privatklägers hielt und seine Hand in Richtung des Hinterkopfs des Privatklägers fallen liess. In der Folge ging der Pri- vatkläger zu Boden. Aufgrund des Aufpralls des Bierkrugs auf dem Kopf des Pri- vatklägers erlitt dieser eine leichte Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, welche nicht genäht werden musste, eine Prellung und oberflächliche Schnittverletzungen am Hals, linksseitig sowie eine Schnittverletzung hinter dem rechten Ohrläppchen. Dem Beschuldigten war bewusst, dass Schläge gegen den Kopf eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zur Folge haben können. Wie stark der Beschuldigte zuschlug, lässt sich indes nicht nachweisen. III. Rechtliche Würdigung 12. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend ent- stellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Vorliegend wurde dem Straf- und Zivilkläger ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I zu- gefügt. Des Weiteren erlitt er eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie ober- flächliche Schnittverletzungen am Hals und hinter dem linken Ohrläppchen. Diese Verletzungen erreichen nicht jene Intensität, welche es für die Bejahung einer schweren Körperverletzung bedürfte. Folglich scheidet eine vollendete schwere 16 Körperverletzung aus. Fraglich ist indessen, ob der Beschuldigte durch sein Han- deln eine versuchte schwere Körperverletzung beging: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103). Dem Versuch ist mithin inhärent, dass er nur vorsätzlich begangen werden kann. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein aktuelles Wis- sen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Wil- len, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Derweil handelt auch derje- nige vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willensseite; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 966), lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu prüfen ist aller- dings, ob es der Beschuldigte für möglich hielt, dass der Privatkläger durch sein Handeln eine schwere Körperverletzung hätte erleiden können und der Beschul- digte eine solche in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte: Gemäss Beweisergebnis ist die Grösse und die genaue Beschaffenheit des vom Beschuldigten eingesetzten Gegenstandes nicht bekannt. Fest steht immerhin, dass es sich dabei um ein Trinkgefäss aus Glas mit Henkel unbekannter Grösse, mithin um einen Bierkrug, aber sicher nicht um eine Flasche, handelte. Dieses Ge- fäss hielt der Beschuldigte in seiner Hand, welche er in Richtung des Hinterkopfs des Privatklägers fallen liess. Wer einen solchen Gegenstand derart einsetzt, muss davon ausgehen, dass diese Person potenziell schwer verletzt wird, handelt es sich doch – wie nach allgemeiner Lebenserfahrung bekannt ist – bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und können Kopf- verletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen. Um eine schwere Körperver- letzung zu bewirken, bedarf es nicht zwingend eines massiven Masskruges mit ei- nem Fassungsvolumen von einem Liter, wie ihn der Privatkläger auf Vorhalt ent- sprechender Fotos als Tatwerkzeug zu erkennen glaubte (pag. 48 Z 92 i.V.m. pag. 56); auch der Einsatz eines kleineren Bierkrugs (5 dl) kann – insbesondere 17 wenn er durch den Aufprall auf dem Kopf zerbricht – eine derartige Beeinträchti- gung hervorrufen. Insofern musste es der Beschuldigte zumindest für möglich er- achten, dass der Privatkläger durch den Schlag eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erleiden könnte. Mithin ist die Wissenskomponente zu bejahen. Fraglich ist indes, ob der Beschuldigte durch sein Handeln eine schwere Verletzung des Privatklägers in Kauf nahm (Willenskomponente): Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 1.3.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf des- sen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hin- zukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 4; Urteile des Bundesgericht 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; 6B_873/2018 vom 15. Fe- bruar 2019 E. 1.1.2; 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2). Die Vorinstanz führte folgende Elemente auf, welche gegen die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung sprechen (pag. 972):  Der Beschuldigte habe den Schlag gezielt und verhältnismässig kontrolliert ausführen können, da das Opfer nicht mit einem solchen Angriff gerechnet habe. Der Angriff sei nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung und einem damit einhergehenden dynamischen Geschehensablauf erfolgt.  Indem der Beschuldigte das Glas als Schlag- und nicht als Wurfobjekt einge- setzt habe, habe er seinen Plan, das Bierglas gezielt gegen den Hinterkopf zu schlagen und das Opfer wie vorgesehen dort zu treffen, realisieren können. Das Risiko, andere Regionen des Kopfes zu verletzen – insbesondere die noch sen- siblere Gesichtsregion – sei verhältnismässig klein gewesen. 18  Der Kopf des Privatklägers sei mit dichtem krausem Haar bedeckt gewesen, was die Wucht des Schlages habe abfedern können.  Der Beschuldigte habe ein eher dünnwandiges und damit eher leichtes Bierglas als Tatwerkzeug verwendet, was sich aus dem Verletzungsbild ergebe. Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus (pag. 973), vorliegend sei die Gefahr, dass der Beschuldigte praktisch zwangsläufig erhebliche und schwerwiegendste Folgen habe in Kauf nehmen müssen nicht derart evident gewesen. Es sei nicht bloss dem Zufall zu verdanken gewesen, dass der Privatkläger verhältnismässig leicht verletzt worden sei, sondern sei der konkreten Vorgehensweise geschuldet gewesen. Demzufolge habe sich der Erfolg im Sinne einer schweren Körperverlet- zung für den Beschuldigten nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs ausgelegt wer- den könne. Vom vorinstanzlichen Schluss vom Verletzungsbild auf die Masse des Bierkruges abgesehen (so bereits in E. 10.2), pflichtet die Kammer diesen Ausführungen – mit den nachfolgenden Ergänzungen – bei: Es handelte sich bei der in der Anklage- schrift geschilderten Situation nicht um eine hochdynamische, ist doch nicht erstellt (und überdies auch nicht angeklagt), dass sich das Opfer nach dem Tritt ins Bein drehte (E. 10.3.2.2). Überdies erlaubte die Verwendung eines Bierkrugs mit Henkel dem Beschuldigten sowohl was die Intensität der Einwirkung auf das Opfer als auch was deren Ort anbelangt eine Steuerungsmöglichkeit. Schliesslich verwendete der Beschuldigte den Bierkrug nicht als Wurfobjekt, sondern liess diesen (lediglich) auf den Kopf des Beschuldigten hinunterfallen, was zwar – mit der Vorinstanz – als «Schlag» bezeichnet werden kann, doch ist dieser Begriff dahingehend zu relati- vieren, dass nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte Kraft in die Bewegung inves- tiert hätte und das Behältnis nicht bloss unter Ausnützung der Schwerkraft auf das Hinterhaupt des Opfers fallen liess. Wenngleich die – nicht bloss abstrakte – Gefahr bestand, dass der Schlag mit dem Bierkrug auf den Kopf des Privatklägers bei diesem eine schwere Kopfverletzung hervorrufen könnte, musste sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Vielmehr war der tatbestandsmässige Erfolg nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss mög- lich, wie die von der Vorinstanz aufgezählten Elemente (kontrollierter, überraschen- der Schlag in einem nicht dynamischen Geschehen; Verwendung des Bierkruges als Schlag- und nicht als Wurfobjekt und folglich geringes Risiko eines Fehltreffers; Kopfhaar mit dämpfender Wirkung) zeigen. Ferner liegen keine besonderen Um- stände vor – im Gegenteil, konnte der Beschuldigte doch das Risiko aufgrund der erwähnten Gegebenheiten einigermassen kalkulieren und dosieren. 19 Im Ergebnis kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen keine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf nahm. Da der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt ist, ist demnach eine Verur- teilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung ausgeschlossen. 13. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 122 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 122 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4 S. 123; 101 IV 285 S. 268 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2; 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1; 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2). Die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person wird in der Rechtsprechung als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte durch den Schlag auf den Hinterkopf des Privatklägers dessen körperliche Integrität in einem Ausmass schädigte, wel- ches die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreichte, ohne jedoch darüber hinauszugehen. Hierzu bediente er sich eines Bierkrugs. In Einklang mit der zitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erachtet die Kammer dieses Tatwerk- zeug als gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, bestand doch durch die konkrete Verwendung des Bierkrugs gegen den Kopf die Gefahr, dass das Opfer eine schwere Körperverletzung erleiden könnte. Wie im Rahmen der Prüfung der versuchten schweren Körperverletzung ausge- führt (E. 12), muss jemand, der mit einem Bierkrug einer Person auf den Hinterkopf schlägt, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass diese Person potenziell schwer verletzt wird. Mithin musste dem Beschuldigten zumindest be- kannt sein, dass der konkreten Tathandlung eine derartige Gefahr innewohnte. Trotz dieses Wissens setzte er den Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers ein und nahm damit eine einfache Körperverletzung zumindest in Kauf. Folglich han- delte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Ein darüberhinausgehender Vorsatz, eine schwere Körperverletzung zu bewirken, kann ihm – wie ebenfalls vorstehend 20 ausgeführt – indes nicht nachgewiesen werden. Anzumerken ist, dass nicht jeder Täter, der einen gefährlichen Gegenstand verwendet per se, den Vorsatz hat, eine schwere Körperverletzung zu begehen, was sich namentlich darin zeigt, dass der Gesetzgeber die Qualifikation von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB geschaffen hat. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beur- teilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Mass- gebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP PETER/BERKEMEIER ANNE, in: Niggli Marcel Alexan- der/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ereignete sich am 8. Juli 2014 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Daher ist inte- gral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 21 15. Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Norm- verstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). 16. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand und überdies wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) zu bestrafen. Der Strafrahmen reicht bei beiden Delikten von einer Geldstrafe von einem Tagessatz (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren. Die Vorinstanz erachtete für beide Verstösse eine Geldstrafe als angemessene Sanktion und bildete demzufolge in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass auch die Kammer für beide Delikte eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten 22 Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unab- hängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstra- fenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90 m.H.). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor- zuziehen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe sprächen. Der Strafrahmen für das vorliegend schwerste Delikt, die einfache Körperverlet- zung mit gefährlichem Gegenstand, reicht von einer Geldstrafe von einem Tages- satz (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens gebieten würden. 17. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts (hier: der kör- perlichen Integrität) hielt die Vorinstanz fest (pag. 974), dass der Privatkläger eher leicht verletzt worden sei. Er sei weder arbeitsunfähig gewesen noch habe es eines Klinikaufenthalts bedurft; er sei lediglich ambulant behandelt worden. Die Vorin- stanz zog weiter den in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Ber- nischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Version vom 1. Juli 2015; nachfolgend VBRS-Richtlinien) geschilderten Referenzsachver- halt bei und hielt fest (pag. 975), dass dieser einen fast identischen Vorfall wieder- gebe. Im Unterschied zum dort geschilderten Sachverhalt habe der Beschuldigte vorliegend das Bierglas allerdings nicht gegen sein Opfer geworfen, sondern direkt auf dessen Kopf geschlagen. Die Folgen dieses Schlages seien für das Opfer je- doch vergleichbar mit denjenigen im Mustersachverhalt. Im Ergebnis setzte die Vorinstanz im Einklang mit den VBRS-Richtlinien die Strafe bei 120 Strafeinheiten an. Der von der Vorinstanz herangezogene Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtli- nien lautet folgendermassen (S. 46): 23 Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und wirft dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf. Dieses erleidet Schnittwunden am Hinterkopf. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht der Kammer ist dieser Sachverhalt nur bedingt vergleichbar mit dem vorliegenden. Denn: Zum einen verwendete der Beschuldigte vorliegend den Bier- krug nicht als Wurf-, sondern als Schlaginstrument, zum anderen ist vorliegend nicht erstellt, dass der Beschuldigte arbeitsunfähig war. Und auch betreffend die Verletzungen weicht der Referenzsachverhalt vom vorliegenden Fall ab: So erlitt der Privatkläger keine Schnittwunde am Hinterkopf, sondern wies dort – was indes nicht weniger gravierend ist – eine Rissquetschwunde, welche allerdings nicht genäht werden musste, sowie multiple, aber minime Schnittverletzungen auf (pag. 105). Überdies fanden sich an seinem Hals linksseitig zwei oberflächliche Schnittverletzungen sowie eine weitere hinter dem rechten Ohrläppchen. Schliess- lich weicht der Referenzsachverhalt auch betreffend den unmittelbaren Tatvorlauf vom hier zu beurteilenden ab: Während der Täter dort bei einem verbalen Streit die Beherrschung verlor, fand vorliegend – zumindest unmittelbar vor der Tat – kein Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer statt. Der Täter näherte sich dem te- lefonierenden Opfer und schlug ihm unerwartet von hinten auf den Kopf. Wohl ist Letzteres als hinterhältig zu bezeichnen, andererseits aber war das Tatgeschehen nicht hochdynamisch, so dass der Schlag gezielt auf den Hinterkopf und auch in Bezug auf die Intensität relativ dosiert ausgeführt werden konnte. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, von einer Strafe von 210 Strafeinheiten auszuge- hen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte (lediglich) eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Betreffend seine Beweggründe für die Tat lässt sich – man- gels eines Geständnisses – lediglich spekulieren, wobei als mögliches Motiv unter- schiedliche politische Ansichten betreffend O.________/R.________ oder der an- gebliche Verlust der Fotokamera des Privatklägers durch den Beschuldigten in Frage kommen. Jedenfalls ist kein Beweggrund ersichtlich, welcher das Handeln des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen würde. Der Beschuldigte brachte verschiedentlich vor, dass er am Tatabend in erhebli- chem Masse dem Alkohol zugesprochen habe und auch F.________ äusserte sich dahingehend. Allerdings hat die Beweiswürdigung gezeigt, dass es sich dabei le- diglich um Schutzbehauptungen handelt. Obschon denkbar oder gar wahrschein- lich ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt (auch) nicht mehr nüchtern war, ver- mag dies nichts an der Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung zu ändern, ge- schweige denn, sich auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszuwirken. 24 Dem Gesagten zufolge rechtfertigt sich aufgrund des (lediglich) eventualvorsätzli- chen Handelns eine leichte Strafminderung im Umfang von 25 Strafeinheiten. 17.2 Ergebnis Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ergibt sich für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand als Einsatzstrafe eine Tatkomponentenstrafe von 185 Strafeinheiten. 18. Asperation für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Für die Bemessung der Sanktion für die Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die VBRS-Richtlinien ab. Allerdings unterlag sie betreffend den Referenzsachverhalt einem Irrtum, wenn sie von einer Menge von drei bis vier Kilogramm weiche Drogen ausging (vgl. pag. 976): In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten u.a. das Anstaltentreffen zum Verschaf- fen von Kath «entsprechend einer Bezugsmenge von einem Kilogramm» (pag. 793 Ziff. 4; Hervorhebung hinzugefügt) zur Last gelegt. Die von der Vorinstanz zur Be- messung der Strafe verwendete Mengenangabe findet sich lediglich in der Ausdeh- nungsverfügung der Staatsanwaltschaft (pag. 197), welche allerdings nicht mass- gebend ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO, Anklagegrundsatz). Ausgehend davon, dass es vorliegend um eine Menge von einem Kilogramm Kath ging, erachtet die Kammer das vorinstanzlich veranschlagte Strafmass nicht als sachgerecht. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei einer Menge von einem Kilo- gramm weicher Drogen von einer Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass lediglich ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verschaffen und zum Erwerb von Kath erfolgte, ist von einer Strafe von 25 Strafeinheiten auszugehen. Davon werden 15 Strafeinheiten asperiert, so dass sich die Einsatzstrafe von 185 um 15 auf 200 Strafeinheiten erhöht. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 976): A.________ wurde in O.________ geboren. Er verbrachte dort seine Kindheit gemeinsam mit seinen vier jüngeren Schwestern und den Eltern. Im 16./17. Altersjahr übersiedelte die Familie nach R.________. Aus politischen Gründen ergriff er die Flucht und gelangte nach Umwegen Ende De- zember 2008 in die Schweiz. Der Beschuldigte hat nach der obligatorischen Schulzeit keine Ausbil- dung absolviert. Während der letzten Jahre war er in verschiedenen Bereichen arbeitstätig, u.a. in der Reinigung, in der Küche und im Service. U.a. war er im Restaurant S.________ und im Restaurant T.________ angestellt. 25 Der Beschuldigte ist Vater einer 10-jährigen Tochter [Stand 2019]. Der Kontakt zur Tochter und zur Kindsmutter sei gut. Wenn die Mutter arbeite, nehme er das Kind jeweils mittwochs und donnerstags zu sich, auch die Wochenenden verbringe es bei ihm. Der Beschuldigte arbeitet derzeit in einem 20 %-Pensum bei der U.________ in E.________ (pag. 1026 Z 30 f., pag. 1058 Z 34 f.). Bis im Januar dieses Jahres war er überdies bei V.________, ebenfalls in E.________, beschäftigt (pag. 1026 Z 26 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch aufgrund der Corona-Krise aufgelöst. Der Beschuldigte wird weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt (a.a.O. Z 33 f.) und be- findet sich auf Stellensuche (pag. 1059 Z 1 ff.). Seine Tochter betreut er derzeit an drei Tagen pro Woche (pag. 1026 Z 40), während ihrer Ferien auch öfter (pag. 1059 Z 10 ff.). Sowohl die Biografie des Beschuldigten als auch seine persönlichen Verhältnisse rechtfertigen keine Strafminderung. Gleiches gilt für seine Vorstrafenlosigkeit: Eine solche wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus. Sie ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Vorliegend ist eine solche nicht ersichtlich. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was indes erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt (pag. 977), war er in der Hauptsache nicht geständig. Den Vorwurf betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptierte er je- doch. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 und 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgericht 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4 und 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 6.3). 26 Vorliegend rechtfertigt sich keine Strafreduktion, da das Geständnis nicht den Hauptvorwurf betraf. Auch die späte Akzeptanz des erstinstanzlichen Schuld- spruchs betreffend den Hauptvorwurf und die in der oberinstanzlichen Einver- nahme angebrachten Relativierungen lassen nicht auf aufrichtige Reue schliessen. Des Weiteren rechtfertigen sowohl das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat im Oktober 2015 als auch das mit zunehmendem Zeitablauf geringer werdende Strafbedürfnis keine Strafminderung. 19.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesge- richts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten ist. 19.4 Ergebnis Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten demzufolge neutral aus. 20. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von total 200 Strafeinheiten. Wie bereits oben (E. 16) erwähnt, ist auf Geldstrafe zu er- kennen. Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte bezieht Sozialhilfe; daneben erzielt er nach eigenen Angaben monatlich ein Einkommen von CHF 750.00 bis CHF 800.00 (pag. 1058 Z 41) und hat Schulden in der Höhe von CHF 9'000.00 (pag. 1029). Er ist ledig und hat eine Tochter, welche an drei Tagen in der Woche bei ihm lebt (pag. 1026 Z 40; pag. 1059 Z 10). Der Beschuldigte bezahlt keine Unterhaltsbeiträge (pag. 1059 Z 17 f.). Ausgehend von einem Einkommen von CHF 750.00 und unter Gewährung eines halben Kinderabzugs (7.5 %) wegen hälftiger Betreuung sowie der Nichtberück- sichtigung des Pauschalabzugs, da sowohl die Miete als auch die Krankenkasse vom Sozialdienst bezahlt werden und deshalb zum Einkommen zu addieren wären, resultiert eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 20.00. 27 21. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Beste- hen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er geht einer Beschäftigung nach und verfügt über soziale Bezugspunkte. Die vorliegend beurteilten Delikte datieren aus den Jahren 2014 und 2015. Seither ist der Beschuldigte nicht mehr negativ aufgefallen. Folglich rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delik- ten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festge- legt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rück- falls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). In Anbetracht des langen Wohlverhaltens und der übrigen obgenannten Faktoren, welche allesamt für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sprechen, erachtet es die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 977) – für gerecht- fertigt, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. 22. Verbindungsbusse Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit 28 nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu de- monstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Die Vorinstanz verzichtete ohne Begründung darauf, eine Verbindungsbusse aus- zusprechen. Obgleich der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung zu leis- ten hat (dazu sogleich) und seine bereits angespannten finanziellen Verhältnisse dadurch belastet werden, ist es aus spezialpräventiven Gesichtspunkten vorlie- gend angezeigt, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Diese ist auf CHF 800.00, entsprechend 40 Tagessätzen, festzulegen. 23. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 20.00, ausmachend total CHF 3'200.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 40 Tage) verurteilt. V. Zivilpunkt Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger gestützt auf Art. 47 und Art. 49 OR eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zu (S. 46 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 978). Diese Verurteilung blieb unangefochten und ist in Rechts- kraft erwachsen (so bereits in E. 5). VI. Kosten und Entschädigung 24. Kosten 24.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Ausla- gen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Beschuldigten – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nach Massgabe der erstinstanzlichen Verurteilungen zu 50 %, ausmachend CHF 9‘568.20 zu tragen. Hinzu kommen CHF 900.00 für die Urteilsbegründung (Ziff. V./1 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs), so dass der Beschuldigte total CHF 10'468.20 zu tragen hat. 29 24.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte lediglich was das Strafmass anbelangt – und auch dort bloss zu einem kleinen Teil, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihm Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 4’000.00 und sind vom Kanton Bern zu tragen. 25. Entschädigungen 25.1 Amtlicher Verteidiger Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 25.1.1 Erste Instanz Die Vorinstanz sprach Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'750.00 zu (pag. 922). Dieser Betrag ist angemes- sen und ist deshalb zu bestätigen. A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteils eine Entschädigung von CHF 548.55 zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.1.2 Obere Instanz Für das Verfahren vor dem Obergericht macht Fürsprecher B.________ einen Auf- wand von 13 Stunden geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als angemes- sen und spricht dem Verteidiger eine Entschädigung von CHF 2'836.80 zu. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Fürsprecher B.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'536.90, ausmachend CHF 700.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Privatkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist 30 (Art 433 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 25.2.1 Erste Instanz Die Vorinstanz sprach Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 11'547.40 zu (pag. 923). Dieser Betrag erscheint angemessen und ist deshalb zu bestätigen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 11'547.40 und C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'818.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 25.2.2 Obere Instanz Die amtliche Vertretung macht für das oberinstanzliche Verfahren eine (volle) Ent- schädigung von CHF 1'059.65 geltend (pag. 1048 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand (3 Std. 45 Min., plus Auslagen und MWST) als ange- messen. Das amtliche Honorar ist entsprechend mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 pro Stunde festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt wiederum der Rück- und Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 31 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 1.1. der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, an- geblich begangen am 14. Februar 2015 in E.________ zum Nachteil von C.________; 1.2. des Raubs, evtl. des Versuchs dazu, angeblich begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ zum Nachteil von F.________; 1.3. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ zum Nachteil von F.________; 1.4. des Diebstahls, angeblich begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ zum Nachteil von F.________. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen am 10. Oktober 2015 in E.________ durch Anstaltentreffen zum Ver- schaffen und zum Erwerb von Khat. 3. A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Juli 2014 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt und dessen Forde- rung soweit weitergehend abgewiesen wurde. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 400.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 8. Juli 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer I.2. hiervor in Anwendung der Artikel 32 2 Abs. 2 StGB; 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 und 123 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB; 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m Bst. c und d BetmG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 und 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 20.00, ausmachend CHF 3’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen (50 %) erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten für die Urteilsbegründung), bestimmt auf CHF 10'468.20. III. 1. Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung (50 %) des amtlichen Verteidi- gers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde und wird für das erst- instanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 181.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’481.90 CHF 268.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’750.00 volles Honorar CHF 4’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 181.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’306.90 CHF 331.65 Total CHF 4’638.55 nachforderbarer Betrag CHF 888.55 A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteils eine Entschädigung von CHF 548.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 34.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’634.00 CHF 202.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’836.80 volles Honorar CHF 3’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 34.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’284.00 CHF 252.90 Total CHF 3’536.90 nachforderbarer Betrag CHF 700.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'836.80 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 700.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wird für das erst- bzw. obe- rinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 212.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’612.80 CHF 529.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’141.80 volles Honorar CHF 8’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 212.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8’212.80 CHF 657.00 Total CHF 8’869.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’728.00 34 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.25 200.00 CHF 4’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 40.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’090.60 CHF 315.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’405.60 volles Honorar CHF 5’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 40.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’103.10 CHF 392.95 Total CHF 5’496.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’090.45 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.75 200.00 CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 46.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 796.40 CHF 61.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 857.70 volles Honorar CHF 937.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 46.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 983.90 CHF 75.75 Total CHF 1’059.65 nachforderbarer Betrag CHF 201.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'547.40 und C.________ zuhanden von Rechts- anwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 2'818.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 857.70 und C.________ zuhanden von Rechtsan- wältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 201.95, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 35 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 9‘568.20 trägt der Kanton Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Ge- setz). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________; - der Generalstaatsanwaltschaft; - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin D.________. Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde); - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (nur Dispositiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde). 36 Bern, 12. August 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. August 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Bittel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 37