5.5 Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 254.50 sowie EUR 445.00 (per 28. November 2016 gewechselt in CHF 469.55) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 Bst. a. StPO). 92 II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17. September 2016 in Gunzwil, zum Nachteil von AX.________, respektive wird das Strafverfahren eingestellt, soweit es den Eventualantrag der einfachen Körperverletzung betrifft,