1. Die Zivilklagen der nachfolgenden Zivilkläger werden in Anbetracht der unzureichenden Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO): 1.1 E.________ 1.2 F.________ SA 1.3 G.________ 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN A1.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).