A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 42‘656.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘102.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher AY.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: