3. Zur Bezahlung 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von gesamthaft CHF 5‘000, 4/5 ausmachend CHF 4‘000.00. 1/ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der 5 Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher AY.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: