und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2,140 Ziff. 3 Abs. 2, 144 Abs. 1, 186, 333 aStGB; 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG; sowie 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. 81 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21. November 2017 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 59‘421.00.