2. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1 Des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 57‘660.95 wie folgt: