27. A.________ Die Verfügungen gemäss Ziff. 2.-4. des vorinstanzlichen Urteils (pag. 8715.) betreffend Vernichtung und Einziehung diverser Gegenstände bzw. Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens geht A.________ in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN A1.________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).