Auch oberinstanzlich machte Fürsprecher D.________ ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde geltend, womit er, inklusive des Reisezuschlags, der Auslagen, sowie der Mehrwertsteuer, vom Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6‘919.30 zu entschädigen ist. Eine gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt infolge seines Obsiegens. VI. Verfügungen