74 Zeitaufwand geltend (pag. 9461 ff.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Einzig der für die Hauptverhandlung vom 5. September 2019 sowie die Urteilseröffnung vom 6. September 2019 geltend gemachte Aufwand von jeweils 8 Stunden, d.h. insgesamt 16 Stunden, ist (wie schon bei Rechtsanwältin B.________ vgl. Ziff. 24.2) auf total 8 Stunden zu kürzen. Somit resultiert ein gebotener Aufwand von 27.5 Stunden. Auch oberinstanzlich machte Fürsprecher D.__