26. Entschädigung Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seines teilweisen Freispruchs vor oberer Instanz entfällt die gesetzliche Rückzahlungspflicht von C.________ an den Kanton Bern gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5. Ein über das amtliche Honorar von CHF 200.00 hinausgehendes volles Honorar wurde von Fürsprecher D.________ nicht geltend gemacht, sodass ihm von C.____