Die Untersuchungen zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand verursachten im Vergleich dazu eher einen kleinen Teil des Aufwandes. Die Kammer erachtet deshalb eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zu Lasten von C.________ und 1/5 zu Lasten des Kantons Bern als angemessen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 61‘005.45 gehen zu 4/5, ausmachend CHF 48‘804.30, zu Lasten von C.________ und zu 1/5, ausmachend CHF 12‘201.15, an den Kanton Bern.