25. Verfahrenskosten C.________ obsiegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, pag. 9525) vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 (Art. 24 lit. a VKD) gehen dementsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Bern. Die Vorinstanz hat betreffend C.________ eine Ausscheidung von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons vorgenommen (pag. 8721).