73 zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘843.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/5, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. B. C.________