Somit erachtet die Kammer einen Aufwand von total von 66 Stunden als geboten. Die geltend gemachten Reisespesen (3*Thorberg und retour, 2*Bern und retour), sowie die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 19‘872.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von CHF 15‘897.80 zurück-