Den geltend gemachten Aufwand von 24 Stunden zum Kopieren der Strafakten streicht die Kammer, da die Kopierarbeiten bereits in der geltend gemachten Pauschale für Kopien (0.40 CHF pro Kopie) enthalten sind. Zudem kürzt sie den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Hauptverhandlung von 8 Stunden sowie für die Urteilseröffnung von 2 Stunden, jeweils um eine Stunde, da diese insgesamt lediglich 8 Stunden (7 Stunden Hauptverhandlung, 1 Stunde Urteilseröffnung) gedauert haben. Somit erachtet die Kammer einen Aufwand von total von 66 Stunden als geboten.